
Öffentlicher Dienst
Die Grundrechte und damit Art. 3 Abs. 2 GG gelten für den Staat unmittelbar. Im öffentlichen Dienst bedeutet das die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Frauen und Männer tatsächlich gleiche Chancen für ihre berufliche Entwicklung erhalten und gleichermaßen an Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Landesgleichstellungsgesetz.
Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) gilt für den gesamten öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen und verfolgt zwei Zielsetzungen: Beseitigung von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sowie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Geschlechtsbezogene Benachteiligungen sind – in Form der Unterrepräsentanz in Führungspositionen und in höheren Beförderungsämtern – auf Seiten der weiblichen Beschäftigten festzustellen. Insofern bezieht sich die Zielsetzung „Beseitigung von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts“ auf die Zielgruppe Frauen. Das Ziel der besseren Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Belange bezieht sich dagegen auf Frauen und Männer, wie dies der Gesetzestext in § 1 Absatz 1 auch ausdrücklich formuliert. Wichtige Informationen zum Gesetz finden sich in der Publikation Häufige Fragen und Antworten zum Landesgleichstellungsgesetz.
Gleiche Chancen unabhängig vom Geschlecht oder Arbeitszeit
In höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen und in Führungsfunktionen sind Frauen weiterhin unterrepräsentiert. Das bedeutet: weniger Mitgestaltung und Entscheidungskraft, geringeres Einkommen und damit auch eine schlechtere Absicherung im Alter.
Mit der Rückkehr zur ursprünglichen Fassung der Bevorzugungsregelung in § 19 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 7 LGG wurde in einem ersten Schritt wieder Rechtssicherheit bei der Frauenförderung hergestellt. Längerfristiges Ziel der Landesregierung ist ein rechtssicheres, umfassendes Gesamtkonzept zur Frauen- und Familienförderung im öffentlichen Dienst. Die vielfältigen Möglichkeiten zur familienfreundlichen Arbeitszeitgestaltung machen den öffentlichen Dienst für junge Eltern besonders attraktiv. Arbeitsformen wie Teilzeit, Telearbeit, Jobsharing müssen dabei karriere-kompatibel sein. Ein wesentlicher Ansatzpunkt sind die dienstlichen Beurteilungen. Auf ihrer Grundlage entscheidet sich das berufliche Fortkommen im öffentlichen Dienst. Die Landesregierung hat daher die Beurteilungsrichtlinien aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung sowie weiterer Ressorts in Hinblick auf strukturelle Benachteiligungen für Frauen überprüft (Evaluation der Beurteilungsrichtlinien).Im nächsten Schritt wurde die Beurteilungspraxis in den Fokus genommen. Die Landesregierung hat dem Landtag mit Datum vom 6. Januar 2020 zum Sachstand berichtet (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-2874.pdf). Die Arbeiten sind in die Entwicklung eines umfassenden Konzeptes für eine moderne Frauen- und Familienförderung in der Landesverwaltung eingebettet. Weitere Schritte werden in Zusammenarbeit mit den Fachgewerkschaften für den öffentlichen Dienst sowie weiteren Kooperationspartnerinnen und -partnern gestaltet.
Die Umsetzung des LGG ist Aufgabe aller Führungskräfte in leitenden Funktionen. Unterstützung und Beratung erhalten sie dabei von den Gleichstellungsbeauftragten. Ihre effektive Mitwirkung sichert das LGG u. a. durch das Recht auf frühzeitige Beteiligung oder beispielsweise durch den Anspruch auf gleichstellungsbezogene Fortbildung. Wichtig sind auch die Klarstellung, dass Maßnahmen, an denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, rechtswidrig sind, sowie das Recht, zu klagen.
Mindestens 40 Prozent Frauenanteil in wesentlichen Gremien
Um den Frauenanteil in wesentlichen Gremien zu erhöhen, gibt das LGG für Gremien wie Verwaltungsräte, Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte etc. einen Mindestanteil von 40 Prozent Frauen vor. Dieser Mindestanteil gilt auch für die Stellen, die Mitglieder in die Gremien entsenden. Werden die Gremienmitglieder gewählt, sollen in Listen und Kandidaturen mindestens 40 % Frauen aufgestellt werden. Eine umfangreiche Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten zur Anwendung von § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes in den Kommunen bietet Unterstützung bei der praktischen Anwendung der Regelungen.
Controlling
Bisher berichtete die Landesregierung dem Landtag alle drei Jahre über die Umsetzung des LGG in der Landesverwaltung, zuletzt zum Stichtag 31.12.2012, vgl. vierter Umsetzungsbericht zum Landesgleichstellungsgesetz. Zukünftig wird ein „Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Nordrhein-Westfalen“ den Stand bzw. die Entwicklung der Gleichstellung im Land umfassend dokumentieren. Der bisherige Bericht zum LGG wird hierin integriert werden. Die erste Ausgabe soll demnächst erscheinen.
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